1. Geltung, Vertragsgrundlagen
  2. Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten diese Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen mit den nachfolgenden Beschränkungen und auch nur insoweit, als sie zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht entgegenstehen.
  3. Von den Bedingungen von SCHWEPPER abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie verpflichten SCHWEPPER, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SCHWEPPER. Sofern im Einzelfall die Geltung von Einkaufsbedingungen des Kunden vereinbart ist, gelten die Bedingungen von SCHWEPPER auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.
  4. Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund des Angebotes von SCHWEPPER und/oder der dieses Angebot in Bezug nehmenden oder die Bestellung des Kunden bestätigenden schriftlichen Auftragsbestätigung von SCHWEPPER.
  5. Alle bei Abschluss und im Verlaufe des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SCHWEPPER.
  6. Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote von SCHWEPPER freibleibend.
  7. SCHWEPPER ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
  8. Maße und Eigenschaften, Proben und Muster
  9. Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot von SCHWEPPER gehörenden Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen – Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben – sowie etwa zugehörige Proben und Muster nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend.
  10. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszwecke unserer Produkte dienen lediglich ihrer Beschreibung und enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarungen, zugesicherte Eigenschaften oder sonstige Garantien.III. Preise und Zahlungsbedingungen
  11. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer, bei Lieferungen im Übrigen ab Auslieferungslager von SCHWEPPER sowie zuzüglich Verpackung, jedoch ausschließlich Roll- und Lagergeld, Transportversicherung und sonstiger Versendungskosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; unsere Ware wird nur im Falle gesonderter Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren versichert. Zahlungs- und Überweisungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
  12. Bei Abrufaufträgen sowie bei allen Aufträgen, deren Abwicklung länger als sechs Monate dauert, behält sich SCHWEPPER vor, nachträglich einen der Änderung der Kostenfaktoren entsprechenden anteiligen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu berechnen.
  13. Wechsel und Schecks werden von SCHWEPPER nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur spesenfrei und zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit mit Wertstellung auf den Tag angenommen, an dem SCHWEPPER über ihren Gegenwert verfügen kann.
  14. Rechnungen von SCHWEPPER sind sofort zur Zahlung fällig, sobald dem Kunden die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist.
  15. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet SCHWEPPER vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe des Zinssatzes jeweiliger eigener Bankverbindlichkeiten, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank; gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass SCHWEPPER kein oder nur ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen von SCHWEPPER gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig; die Auslieferung weiterer Waren erfolgt dann nur noch gegen Vorkasse oder Nachnahme.
  16. Zahlungsansprüchen von SCHWEPPER gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden, die nicht auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverstößen von SCHWEPPER bzw. ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrundeliegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss gilt so lange nicht, wie SCHWEPPER im Falle von vom Kunden bezahlten mangelhaften Teillieferungen bzw. -leistungen mit diesbezüglichen Ersatzlieferungen bzw. -leistungen gegenüber weiteren Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht vorleistet.
  17. Zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von SCHWEPPER ist der Kunde nur mit von SCHWEPPER anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen befugt.
  18. Wenn SCHWEPPER nach Vertragsschluss Auskünfte darüber erlangt, dass der Kunde unter Umständen keinen Kredit über eine dem Auftragsvolumen entsprechende Summe erhalten könnte, ist SCHWEPPER berechtigt, die Ware zurückzuhalten und nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder vorherige Sicherheitsleistung zu verlangen; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.
  19. Wird aufgrund sicherer Erkenntnisse ein die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden ausschließender Umstand bekannt, werden alle im Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig; sämtliche Stundungsvereinbarungen o.ä. werden in diesem Falle wirkungslos.
  20. Gefahrübergang
  21. Die Gefahr geht bei Lieferungen mit Übergabe des Liefergutes an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch bei ausnahmsweise frachtfreier Lieferung durch SCHWEPPER. Holt der Kunde die Ware bei SCHWEPPER ab, so geht die Gefahr mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden auf diesen über.
  22. Die Auswahl des Transporteurs, des Transportmittels und des Transportweges erfolgt durch SCHWEPPER mit eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht der Kunde hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Die Versandart wählen wir nach billigem Ermessen ohne Verpflichtung zur Auswahl der/s schnellsten oder billigsten Versandart/-weges.
  23. Lieferfristen, Abrufaufträge, Verzug
  24. Ausdrücklich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung von SCHWEPPER beim Kunden, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher etwa vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Sofern keine Liefer- und Leistungsfristen vereinbart sind, gelten Lieferzeitangaben nur als annähernd.
  25. Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig; sie werden entsprechend dem Lieferumfang gesondert in Rechnung gestellt.
  26. Terminverzögerungen, die auf von SCHWEPPER nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug von SCHWEPPER hinzutreten. SCHWEPPER wird dem Kunden Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.
  27. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die SCHWEPPER zu vertreten hat, ist SCHWEPPER vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat SCHWEPPER nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von SCHWEPPER in Bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Kunde im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.
  28. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SCHWEPPER berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verweigert der Kunde endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die SCHWEPPER nicht zu vertreten hat, beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 15% des Nettovertragspreises, ohne dass SCHWEPPER zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; dem Kunden bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass SCHWEPPER kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  29. Ist im Falle von Abrufaufträgen die Abnahmefrist nicht hinreichend genau bezeichnet, endet sie mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres. Ruft der Kunde die Abrufware innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht ab, steht es SCHWEPPER frei, bereits fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Kunden einzulagern. Außerdem ist SCHWEPPER berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen und, im Fall des fruchtlosen Fristablaufs vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
  30. Eigentumsvorbehalt an Waren und Werkzeugen
  31. SCHWEPPER behält sich bei Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor.
  32. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden, zu der dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für SCHWEPPER, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen entstehen; SCHWEPPER behält sich auch an dieser Ware das Eigentum gemäß Ziffer 1 vor. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung erwirbt SCHWEPPER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; die neue Sache wird der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für SCHWEPPER verwahren. Die Vorbehaltsware ist auf Kosten des Kunden von ihm selbst, abgesondert von anderen Gegenständen, sorgfältig und unter voller Versicherung gegen Feuer, Wasser, Explosionen und sonstige Schäden zu lagern. Von eigetretenen Schäden ist SCHWEPPER unverzüglich Kenntnis zu geben. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts tritt der Kunde bereits jetzt seine möglichen Ansprüche gegen den Versicherer an SCHWEPPER ab.
  33. Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum von SCHWEPPER stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von SCHWEPPER aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum von SCHWEPPER stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig.
  34. Die Abtretung gemäß Ziffer 3 erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Kunde zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SCHWEPPER ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er SCHWEPPER ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen von SCHWEPPER wird der Kunde diesem alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist SCHWEPPER berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  35. SCHWEPPER verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SCHWEPPER.
  36. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum von SCHWEPPER stehender Ware ist der Kunde nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Kunde die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und SCHWEPPER zur Wahrung ihrer Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.
  37. Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen etc., die SCHWEPPER zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder im Auftrage des Kunden herstellt oder herstellen lässt, bleiben im Eigentum von SCHWEPPER, auch wenn der Kunde Anteile der diesbezüglichen Herstellungskosten trägt. Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen etc. werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet.

VII. Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Kunde berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder – nach Wahl von SCHWEPPER – in der der Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Kunden, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
  2. Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist SCHWEPPER eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird diese von ihren Nacherfüllungspflichten frei.
  3. Mängelansprüche des Kunden – mit Ausnahme mangelbedingter Schadensersatzansprüche, für die nachfolgende Ziffer VIII gilt – verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Kunden. Im Verhältnis zu Verbrauchern richten sich die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Nach ihrer Wahl ist SCHWEPPER bei Lieferung von Fremderzeugnissen auch berechtigt, anstelle eigener Ersatzlieferung gemäß Ziffer 1, 1. Halbsatz, dem Kunden diesbezügliche und etwaige weitergehenden Mängelansprüche abzutreten, die ihm selbst gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehen; bei der Durchsetzung solcher Ansprüche wird SCHWEPPER den Kunden unterstützen. Die Regelung der Ziffer 1, 2. Halbsatz, gilt mit Bezug auf SCHWEPPER sinngemäß.
  5. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

VIII. Haftung

  1. Die vertragliche und gesetzliche Haftung von SCHWEPPER und die seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für sämtliche Schäden wie etwa solche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangelhaftigkeit der Ware (einschließlich daraus resultierender etwaiger Folgeschäden), Verzuges, sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen, soweit SCHWEPPER nicht für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine sog. Kardinalpflicht verletzt hat; Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.Dieser Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung auf:
  • die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch SCHWEPPER oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder
  • die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SCHWEPPER oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
  • die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  2. Mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bzw. der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von SCHWEPPER – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Art und Umfang auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden vorhersehbaren Schaden beschränkt bzw. begrenzt; in Bezug auf die Verletzung von Kardinalpflichten (s.o.) gilt dies allerdings nur im Falle leichter Fahrlässigkeit.
  3. Sämtliche nach Vorstehendem nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen SCHWEPPER und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verjähren innerhalb von 2 Jahren; dasselbe gilt entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Abweichend hiervon verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der auf einem Mangel beruhenden Nacherfüllungspflicht jedoch innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziffer VII. 3. Die Verjährungsfrist für vertragliche, auf einem Mangel beruhende Schadensersatzansprüche beginnt mit Gefahrenübergang, bei allen übrigen Ansprüchen nach Kenntnis von Schadenseintritt und Schadensverursacher. Bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder in Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Verjährung dagegen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
  5. Aussetzung von Vertragspflichten
  6. Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen – auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei dem Kunden selber, Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung bzw. Bearbeitungserschwernisse aufgrund der Eigenschaften der vom Kun-den beizustellenden Materialien), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.
  7. Führen Ereignisse oder Umstände der in Ziffer 1 bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten von SCHWEPPER, so kann dieser unter Nachweis der Erhöhung vom Kunden auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Kunde einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm von SCHWEPPER zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.
  8. Kann SCHWEPPER aufgrund von in Ziffer 1 bezeichneten Ereignissen oder Umständen ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer ihr vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Kunde hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen steht SCHWEPPER ein solches Rücktrittsrecht zu, falls ihre Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen sie verpflichtet bleibt, binnen 6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind.
  9. Vorzeitige Vertragsbeendigung
  10. Wird das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grunde beendet, bevor SCHWEPPER den Auftrag vollständig erfüllt hat, so sind ihre bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen wie folgt zu vergüten:
  • bei Lieferungen und/oder Leistungen, deren Vergütung pauschal erfolgt, ist die vollständige Vergütung zu zahlen, wenn und soweit SCHWEPPER ihre Lieferungen und/oder Leistungen voll erbracht hat; andernfalls ist die volle Vergütung entsprechend dem noch nicht er-brachten Teil, der notfalls zu schätzen ist, prozentual zu kürzen;
  • Lieferungen und/oder Leistungen, denen jeweils gesonderte Vergütungsbeträge zugeordnet sind oder deren Vergütung nach Aufwand erfolgt, sind dem erreichten Ausführungsstand entsprechend abzurechnen.
  1. Etwaige weitergehende Ansprüche von SCHWEPPER aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt.
  2. Änderung der Verhältnisse

Ändern sich vor vollständiger Vertragserfüllung durch SCHWEPPER die bei Vertragsabschluss vorherrschenden wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Verhältnisse so wesentlich, dass einem Vertragspartner billigerweise ein Festhalten an dem bisherigen Vertrage nicht zu-gemutet werden kann – insbesondere z.B. deshalb, weil Leistung und Gegenleistung nicht mehr in dem als ausgewogen vereinbarten Verhältnis stehen –, so kann der Vertragspartner, zu dessen Nachteil sich die Veränderung der Verhältnisse auswirkt, von dem anderen Partner eine angemessene Anpassung des Vertrages verlangen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von SCHWEPPER.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz von SCHWEPPER, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XIII. Geltendes Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.